Es ist ein juristisches Ausrufezeichen gegen einen der größten Tech-Giganten der Welt: Der Meta-Konzern wurde am 3. Februar 2026 vom 4. Zivilsenat in gleich vier Verfahren zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz sowie zur Unterlassung verurteilt – wegen des Einsatzes seiner sogenannten Business-Tools auf Drittwebseiten.
Konkret bedeutet das: Jeder betroffene Instagram-Nutzer bekommt 1.500 Euro zugesprochen. Hintergrund ist die unzulässige Weiterverarbeitung personenbezogener Daten, die über Schnittstellen – also technische Werkzeuge, die Meta anderen Unternehmen bereitstellt – von Webseitenbesuchern gesammelt und an Meta übermittelt wurden.
Brisant: Laut Gericht lagen für diese Datennutzung keine gültigen Einwilligungen der Betroffenen vor. Auch auf andere rechtliche Grundlagen aus der DSGVO konnte sich Meta nicht stützen. Besonders schwer wiegt der „Kontrollverlust“, den Nutzer durch diese intransparente Datensammlung empfinden könnten – ein Gefühl der Überwachung, das nicht folgenlos bleiben dürfe.
Bemerkenswert ist zudem: Für den zugesprochenen Schadensersatz ist es nicht einmal nötig, dass der Nutzer belegt, eine betroffene Webseite besucht zu haben. Die Entscheidung ist rechtskräftig, eine Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil könnte wegweisend sein – auch für weitere Verfahren gegen Tech-Riesen.
So geht es richtig
Webseitenbetreiber können die Meta Business-Tools ablehnen – und in vielen Fällen müssen sie das sogar, wenn sie keine gültige Einwilligung der Nutzer eingeholt haben. Die Business-Tools von Meta, etwa der Facebook Pixel, Conversion API oder Social Plugins, sammeln personenbezogene Daten von Webseitenbesuchern und übermitteln sie an Meta. Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist das nur zulässig, wenn
- eine informierte, freiwillige und aktive Einwilligung der Nutzer vorliegt (zum Beispiel über ein Cookie-Banner),
- oder ein anderer Rechtfertigungsgrund besteht (zum Beispiel berechtigtes Interesse – was in vielen Fällen nicht ausreicht).
Webseiten können sie ablehnen oder deaktivieren, indem sie:
- die Tools erst nach Zustimmung des Nutzers aktivieren (per Consent-Manager),
- ganz auf den Einsatz verzichten,
- auf datenschutzfreundlichere Alternativen setzen.


