Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue Sätze für den Kindesunterhalt. Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Dresden haben die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten überarbeitet und angepasst.
Die Unterhaltsbeträge für Kinder wurden leicht erhöht. Grundlage dafür ist die Mindestunterhaltsverordnung. Um den tatsächlichen Zahlbetrag zu berechnen, wird das halbe staatliche Kindergeld vom Tabellenbetrag abgezogen. Das Kindergeld beträgt ab Januar 2026 monatlich 259 Euro.
Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Selbstbehalten – also dem Betrag, den Unterhaltspflichtige zur Deckung ihres eigenen Lebensunterhalts behalten dürfen. Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern beträgt weiterhin 1.450 Euro bei Erwerbstätigen und 1.200 Euro bei Nichterwerbstätigen. Davon entfallen jeweils 520 Euro auf Unterkunft inklusive Nebenkosten und Heizung.
Der angemessene Selbstbehalt, der insbesondere gegenüber volljährigen Kindern gilt, liegt bei 1.750 Euro, inklusive 650 Euro Wohnkostenpauschale. Gegenüber getrenntlebenden oder geschiedenen Ehepartnern beträgt der Eigenbedarf 1.600 Euro monatlich. Gegenüber unterhaltspflichtigen Eltern liegt der Selbstbehalt bei 2.650 Euro. Einkünfte oberhalb dieser Grenze dürfen zu 70 Prozent behalten werden.



