Was passiert bei einer Scheidung mit dem gemeinsamen Haus? Alles zu Zugewinnausgleich, Kredit, Auszahlung, Verkauf und Teilungsversteigerung. Foto © iStockWas passiert bei einer Scheidung mit dem gemeinsamen Haus? Alles zu Zugewinnausgleich, Kredit, Auszahlung, Verkauf und Teilungsversteigerung. Foto © iStock

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Sind Sie verheiratet und es kommt zur Scheidung ohne Ehevertrag, stellt sich schnell die Frage, was bei der Scheidung mit dem Haus passiert. Die Scheidungskosten bei Immobilienbesitz sind ungleich höher als ohne Haus.

Das Wichtigste in Fakten

  • Der Zugewinnausgleich bei der Scheidung regelt die Vermögensverhältnisse zwischen beiden Ehegatten. Dazu zählen auch Immobilien.
  • Voraussetzung für einen Zugewinnausgleich bei der Scheidung ist unter anderem, dass zwischen beiden Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern kein Ehevertrag geschlossen wurde.
  • Grundsätzlich unterliegt nicht das gesamte Immobilienvermögen dem Zugewinnausgleich, sondern nur der Vermögenszuwachs zwischen Heirat und Scheidung. Bei einer Immobilienerbschaft oder -schenkung wird nur der Wertzuwachs ausgeglichen, die Immobilienerbschaft oder -schenkung selbst aber nicht.
  • Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs für ein Haus muss das Anfangsvermögen vom Endvermögen während der Ehe abgezogen werden. Der Rest wird anschließend halbiert.
  • Eine häufige und meist auch sinnvolle Lösung ist es, wenn sich die Ehegatten bei der Scheidung darauf einigen, wer das Haus bekommt.
  • Ein Hausgutachten kann bei einer Scheidung eine lohnende Investition sein und für einen fairen Zugewinnausgleich sorgen. Ein solches Verkehrswertgutachten kann im Zweifelsfall auch vor Gericht dabei helfen, die Höhe der Auszahlung für den ausziehenden Partner festzulegen.

Wenn zwei Menschen heiraten oder sich zu einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entschließen und keinen notariellen Vertrag geschlossen haben, leben sie laut deutschem Gesetz in einer Zugewinngemeinschaft (§§ 1363–1390 BGB). Das heißt konkret, dass die jeweiligen Vermögen beider Ehegatten oder Partner getrennt bleiben und keiner der Ehegatten für die Schulden des anderen aufkommen muss. Das ist nur der Fall, wenn beide Ehegatten Schulden gemeinsam aufgenommen haben oder füreinander bürgen.

Wenn jedoch die Scheidung eingereicht wird, kein Ehevertrag besteht und damit der gesetzliche Güterstand endet, kommt es zum Zugewinnausgleich. Das heißt, dass es zu einem Vergleich beider Vermögen der Scheidungsparteien kommt. Verglichen wird dann bei beiden Ehegatten, wie sich ihre individuellen Vermögen verändert haben.

Die genaue Höhe des Zugewinns bestimmt man, indem jeweils das Anfangsvermögen, also das Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung, vom Endvermögen, also dem Vermögen zum Zeitpunkt der eingereichten Scheidung, abgezogen wird. Der Gatte mit dem höheren Zugewinn muss dann die Hälfte an den anderen Ehegatten abführen. Die Scheidungskosten steigen daher bei Immobilienbesitz aufgrund der Wertsteigerung von Wohnungen und Häusern üblicherweise.

Wenn auf dem Haus noch Schulden lasten, muss zunächst einmal die Person den Kredit abbezahlen, die ihn aufgenommen hat. Bei einem Haus, das beiden Ehegatten gemeinsam gehört, sind weiterhin beide für die Zahlung verantwortlich.

Geht das Haus im Rahmen der Scheidung vollends an einen Eigentümer über, wird üblicherweise eine Schuldhaftentlassung vereinbart. Der neue Alleineigentümer bezahlt die Raten für den Hauskredit künftig allein. Die Bank wird sich darauf allerdings nur einlassen, wenn sie dem Schuldner zutraut, die Rückzahlung allein stemmen zu können.

Was passiert, wenn beide Ehegatten Eigentümer sind?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten: Eigentumsübertragung und Auszahlung, Teilung, Vermietung, Schenkung an ein gemeinsames Kind, Teilungsversteigerung oder Verkauf.

Kontakt:
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